28
Mrz
2014

Ein Volk von Sparern

Lusitg ja auch, daß sie die Metapher "Steuerstundungsmodell" nun bis zum BFH rumgesprochen hat. Naja, die Jungs haben ja selbst solche Steuersparmodelle gezeichnet und dort ihr schwer erarbeitetes Richtergehalt, versenkt!

Und, Her BFH, entweder gibt es "steuerliche Vorteile" oder es gibt sie nicht - und Steuerstundung ist kein Steuervorteil, es wird die zu zahlende Steuer ja nur gestundet (wie lange, in welcher Höhe usw. davon redet niemand), also ist es nur ein Zinsvorteil, der dann aber auch wiederum ins Gegenteil umschlagen kann... eins kann ich euch sagen Jungs vom BFH, die Steuervorteile die der Boleslaus gestaltet hat, das waren stets Steuereinsparmodelle... er hat nämlich den Kommisionsprofessor Unrat durchschaut, irgendwann - später mal, in der wahren Realität, fern von Uniquatsch.

"Der BFH hat sich erstmals zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15b EStG (Verlustausgleichbeschränkung für Steuerstundungsmodelle) geäußert und klargestellt, dass ein Steuerstundungsmodell Feststellungen zum Werben mit Steuervorteilen durch Erzielung negativer Einkünfte voraussetzt (BFH, Urteil v. 6.2.2014 - IV R 59/10; veröffentlicht am 26.3.2014).

Hintergrund: Nach § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Ein Steuerstundungsmodell liegt nach § 15b Abs. 2 EStG vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen."
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