Drittmittel - Geld von Fremden
Auch diesen Unsinn: "Drittmittel" haben uns die Politiker eingebrockt, die Hochschulen als profitmaximierende Unternehmen:
Hochschulen : Erträge aus drittmittelfinanzierter Vermögensanlage (OFD)
Mit Vfg. v. 18.8.2010 nimmt die Finanzverwaltung zu der Frage Stellung, ob Erträge, die aus der langfristigen Vermögensanlage thesaurierter Gewinne aus der Auftragsforschungstätigkeit erzielt werden, von der KSt befreit sind und welche ertragsteuerlichen Wirkungen die Erträge haben (OFD Münster, Vfg. v. 18.8.2010 - S 2706 - 73 - St 13 - 33).
Hintergrund: Die Hochschulen sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG i. V. m. § 4 KStG nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) steuerpflichtig und insoweit Steuersubjekt hinsichtlich jedes einzelnen BgA (vgl. BFH vom 13.03.1974). Wird in dem BgA auch Auftragsforschung betrieben, ist die Tätigkeit der Auftragsforschung nach § 5 Abs. 1 Nr. 23 erster Halbsatz KStG steuerbefreit.
Erträge aus der Thesaurierung von Gewinnen aus der Auftragsforschung
Soweit die juristische Person des öffentlichen Rechts die Gewinne aus der Auftragsforschung im Betrieb gewerblicher Art thesauriert, ist entsprechend den Regelungen in Rz. 23 des BMF-Schreibens vom 11.09.2002, BStBl I 2002, 935, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 08.08.2005, zwischen einer steuerlich zulässigen und unzulässigen Rücklagenbildung zu unterscheiden. Nur wenn die Mittel für bestimmte (hier Auftragsforschungs-) Vorhaben angesammelt werden, für deren Durchführung entweder bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen oder deren Durchführung glaubhaft und finanziell in einem angemessenen Zeitraum möglich ist, liegt eine steuerlich zulässige Rücklagenbildung vor.
Hochschulen : Erträge aus drittmittelfinanzierter Vermögensanlage (OFD)
Mit Vfg. v. 18.8.2010 nimmt die Finanzverwaltung zu der Frage Stellung, ob Erträge, die aus der langfristigen Vermögensanlage thesaurierter Gewinne aus der Auftragsforschungstätigkeit erzielt werden, von der KSt befreit sind und welche ertragsteuerlichen Wirkungen die Erträge haben (OFD Münster, Vfg. v. 18.8.2010 - S 2706 - 73 - St 13 - 33).
Hintergrund: Die Hochschulen sind als juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) gem. § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG i. V. m. § 4 KStG nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) steuerpflichtig und insoweit Steuersubjekt hinsichtlich jedes einzelnen BgA (vgl. BFH vom 13.03.1974). Wird in dem BgA auch Auftragsforschung betrieben, ist die Tätigkeit der Auftragsforschung nach § 5 Abs. 1 Nr. 23 erster Halbsatz KStG steuerbefreit.
Erträge aus der Thesaurierung von Gewinnen aus der Auftragsforschung
Soweit die juristische Person des öffentlichen Rechts die Gewinne aus der Auftragsforschung im Betrieb gewerblicher Art thesauriert, ist entsprechend den Regelungen in Rz. 23 des BMF-Schreibens vom 11.09.2002, BStBl I 2002, 935, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 08.08.2005, zwischen einer steuerlich zulässigen und unzulässigen Rücklagenbildung zu unterscheiden. Nur wenn die Mittel für bestimmte (hier Auftragsforschungs-) Vorhaben angesammelt werden, für deren Durchführung entweder bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen oder deren Durchführung glaubhaft und finanziell in einem angemessenen Zeitraum möglich ist, liegt eine steuerlich zulässige Rücklagenbildung vor.
Pantherbayer - 25. Apr, 17:14